Satzung „Die Tramps Flacht e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen –Wanderfreunde „Die Tramps Flacht“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Flacht.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenanordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Volkssports. Er will zur körperlichen Ertüchtigung aufrufen und damit einen Beitrag im Dienst der Volksgesundheit leisten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell an keine Richtung gebunden. Der
Satzungszweck ist die Teilnahme an nationalen und internationalen Volkssportveranstaltungen, an Jugendwandertagen und Unterstützung von Benefitzveranstaltungen.
Die Veranstaltungen sind international und öffentlich ausgeschrieben. Teilnahmeberechtigt ist jedermann . Damit verfolgt der Verein das Ziel, die freundschaftlichen Beziehungen zu allen Nationen der Erde zu pflegen und zu fördern und auf diese weise dem frieden und der
Völkerverständigung zu dienen. Gemeinschaftsveranstaltungen mit Vereinen, die gleiche Ziele verfolgen sind zulässig.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volkssportverbandes (DVV) e.V. im Internationalen Volkssportverband (IVV) e.V.
§ 4 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch abhalten von Volkssportveranstaltungen. Er nimmt regelmäßig an Volkssportveranstaltungen des DVV und IVV teil. Er unterstützt die Ruandahilfe Rheinland-Pfalz. Der Verein übernimmt die Pflege der von Ihm erstellten und der Gemeinde übergebenen Schutzhütte sowie der separaten Tische und Bänke.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Auch auswärtige Personen können dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich oder persönlich abzugeben. Minderjährige benötigen die Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
Alle Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil und genießen vom 16. Lebensjahr an volles Stimmrecht.
Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer sind erst mit Erreichung der Volljährigkeit wählbar. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder mündlicher Zusage wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitglieder erhalten weder Gewinn- noch Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht nach dem Ausscheiden.
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
§ 10 Vermögen
Alle Beiträge, Gewinne und sonstige Einnahmen werden ausschließlich und unmittelbar zur Erreichung des Vereinszweckes sowie zur Deckung aller Verbindlichkeiten verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand (§12 der Satzung)
b.) die Mitgliederversammlung (§13 – 16 der Satzung)
§12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 1.Schriftführer, dem 1.Kassierer und dem 2. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand besteht aus 2 Beisitzern.
Weitere Positionen können ohne Befragen der Mitglieder vom Vorstand bestimmt werden. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b.) einmal jährlich, möglichst in den letzten 3 Monaten des Kalenderjahres.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in der nach Punkt b) zu berufene Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
Es werden jährlich 3 Kassenprüfer gewählt.
§ 14 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Zur Tagesordnung gehören nachstehende Punkte:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die, in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§15 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung). Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Ortsgemeinde Flacht zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich dem Kindergarten Flacht-Holzheim zugute kommt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.11.2012 genehmigt.